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„Wertvoll“ - Förderverein der Lebenshilfe

Neustadt an der Weinstraße

 

S a t z u n g

 

§ 1

Name, Sitz, Tag der Errichtung und Zweck des Vereins

 

1.

Der Verein führt die Bezeichnung

„Wertvoll“ - Förderverein der Lebenshilfe Neustadt an der Weinstraße  e.V.

 

Sitz des Vereins ist 67435 Neustadt an der Weinstraße.

 

Tag der Errichtung ist der 30.06.17. Der Verein ist eingetragen und wird beim Amtsgericht Ludwigshafen Vereinsregister geführt.

 

2.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.

Aufgabe und Zweck der Vereinsarbeit ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung aller Maßnahmen und Veranstaltungen der Lebenshilfe Neustadt a.d.W.

 

4

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck/der Körperschaft des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge, Geschäftsjahr

1.    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2.    Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren 

       Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

3.    Die Mitglieder erkennen die Satzung und Ordnungen des Vereins an.

4.    Der Verein erhebt für jedes Mitglied einen jährlichen Mindestbeitrag, dessen Höhe von

       der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

5.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2.    Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der

       Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen

       zulässig.

3.    Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel

       der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn das Mitglied

       den Interessen des Vereins nachhaltig zuwider handelt oder mit mehr als einem   

       Jahresmitgliedsbeitrag rückständig ist.

§ 4

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1.    Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18.  Lebensjahr. Jüngere

      Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 5

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1.    die Mitgliederversammlung

2.    der Vorstand

§ 6

Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit

    entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

·         der Vorstand beschließt.

·         ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand beantragt hat.

4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder auf dem elektronischen Weg unter

    Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnungspunkte

     einzuberufen.

5. Die Tagesordnung sind:

·         Tätigkeitsbericht des Vorstands

·         Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

·         Entlastung des Vorstands

·         Wahlen, soweit diese erforderlich sind

·         Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

    beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

    gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit

    einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Stehen der

    Eintragung ins Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige

    Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende

    Änderungen eigenständig durchzuführen.

8. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung erscheinen, müssen mindestens eine Woche zuvor

    schriftlich oder auf dem elektronischen Weg beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. 

9.  Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

10. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom

    Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schatzmeister,

dem Schriftführer,

bis zu vier Beisitzern.

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

 

3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder dies beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode

a) ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

b) können seine Aufgaben von den restlichen Vorstandsmitgliedern bis zur Neuwahl übernommen

    werden.

§ 8

Wahlen

 

Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9

Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch einen von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 10

Auflösung des Vereins

 

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen

      Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es

      einer Zustimmung von mindestens 4/5 der erschienenen Mitglieder.

2.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

       Vereins an die Lebenshilfe Neustadt a.d.W. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für

       die in dieser Satzung unter §1 genannten Zwecke zu verwenden.

Neustadt, den 27.03.2024

 

Die vorstehende Satzung wurde im Anschluss an die Mitgliederversammlung am 18.07.2023​, in deren Rahmen eine Satzungsänderung genehmigt wurde, aktualisiert.

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